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Dienstfahrzeug / Dienstfahrzeuge


Dienstfahrzeuge
Die Versicherung wird gewährt auf Grund der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) nur für den Fall, dass der versicherte Fahrer aus Anlass von Schadenfällen bei Dienstfahrten von seiner vorgesetzten Behörde auf Grund der maßgebenden Bundes- und Landesgesetze in Anspruch genommen wird.

 

 

Die Leistungspflicht des Versicherers ist begrenzt auf die Beträge, die in den für die betreffende Behörde geltenden Richtlinien vorgesehen sind, höchstens jedoch die im Versicherungsschein genannten Summen. Die gesetzliche Haftpflicht für Schäden an den geführten und benutzten Kraftfahrzeugen ist eingeschlossen.

Als Kraftfahrzeuge im Sinn dieser Bestimmung gelten auch Ketten- und sonstige Gefechtsfahrzeuge der Bundeswehr.

 

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