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diensthaftpflicht / amtshaftpflicht
Grundsätzlich ist für alle Berufsgruppen des öffentlichen Dienstes der Einschluss der Diensthaftpflichtversicherung möglich.
Lediglich für
- Bedienstete mit Tätigkeiten in der Luft-, Raum- und Schifffahrt
- Bedienstete mit Tätigkeiten in Forschung und Wissenschaft
- Ärzte (ausgenommen Bundeswehrärzte), Tierärzte
- Rettungssanitäter
- Hebammen/Geburtshelfer
- Polizeibeamte
- Bundeswehrsoldaten und BGS-Soldaten
ist der Abschluss einer Diensthaftpflichtversicherung nicht möglich.
Für den Ehegatten, Lebenspartner oder eine sonstige mitversicherte Person ist der Einschluss der Diensthaftpflichtversicherung nur möglich, wenn auch für den Antragsteller die Diensthaftpflichtversicherung eingeschlossen wird. Soll/kann für den Antragsteller die Diensthaftpflichtversicherung nicht eingeschlossen werden, erstellen Sie bitte ein neues Angebot, in dem die betreffende Person als Antragsteller in Erscheinung tritt.
Direkt zu folgenden Informationen: Private Haftpflichtversicherung |
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